D’Uni huet Informatiounen raus ginn, dass Lëtzebuerger déi säit dem 14.07.2020 um 15 Auer a Lëtzebuerg waren, net duerfen un Klausuren deelhuelen, ausser si sinn säit 14 Deeg an Däitschland oder si hunn een negativen PCR Test, deen net méi al wéi 48 Stonnen ass.
D’Email vun der Uni:
Sehr geehrte Studierende,
das Robert-Koch-Institut (RKI) hat am 14.07.2020 15 Uhr u.a. Luxemburg zum Risikogebiet erklärt. Unabhängig von Ausnahmen der Quarantänepflicht nach § 20 Absatz 4 der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 dürfen Studierende, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, den Campus nicht betreten. Dies gilt aktuell auch für Studierende, die sich am 14.07.2020 ab 15 Uhr in Luxemburg aufgehalten haben. Damit können die betroffenen Studierenden in den kommenden 14 Tagen an Prüfungen nicht teilnehmen. Betroffene Studierende melden sich bitte bei [ärem Prüfungsamt]. Die TU Kaiserslautern ist somit in erheblichem Maße auf wahrheitsgemäße Angaben Ihrerseits angewiesen, zum Wohle Ihrer Kommilitonen als auch der Bediensteten der TUK. Aufgrund der Zeitkürze können noch keine aktuellen Informationen bereitgestellt werden, ob und in welcher Form eine Alternative für die betroffenen Studierenden angeboten werden kann. Die TUK arbeitet mit Hochdruck und in Zusammenarbeit mit Prüfenden und der Verwaltung an einer Lösung, die dieser besonderen Lage gerecht wird. Wir bitten hier um Verständnis und wir kommen unaufgefordert auf Sie zu.
Studierende, die ein ärztliches Zeugnis, das sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem CoronavirusSARS-CoV-2 stützt (die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt) und höchstens 48 Stunden vor Einreise nach Rheinland-Pfalz vorgenommen worden ist, vorlegen können und dessen Ergebnis negativ ist, können ohne Einschränkung an Prüfungen teilnehmen. Das ärztliche Zeugnis ist der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten oder der Aufsichtsperson der Prüfung vorzulegen.